Die Aufgaben der Hausverwaltung (WEG): Ordnungsgemäße Verwaltung im Detail

Als Hausverwalter sind Sie mit den unterschiedlichsten Tätigkeiten befasst. Dafür muss ein WEG-Verwalter sowohl kaufmännische als auch technische Kompetenzen mitbringen. Gleichzeitig ist der Berufsalltag in der Hausverwaltung oftmals sehr abwechslungsreich, was vielen professionellen Verwaltern zusagt.

Als Wohnungseigentümer wünscht man sich immer einen Hausverwalter, der eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet. Bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Chancen, dass Sie mit Ihrer Eigentumswohnung einen finanziellen Schaden erleiden, deutlich geringer als bei einer nachlässigen Form der Verwaltung.

Damit die oben genannten Punkte erfüllt werden, sind verschiedene Maßnahmen seitens des Hausverwalters nötig – schließlich geht es darum, die Immobilie zu bewirtschaften und gegen einen übermäßigen Verschleiß zu sichern. Dies bezieht sich natürlich immer nur auf das Gemeinschaftseigentum und nicht auf das Sondereigentum, also beispielsweise auf die konkreten Eigentumswohnungen. Die Aufgaben und Befugnisse eines Verwalters werden mit § 27 Absatz 1 – 3 WEG definiert und dürfen gemäß Absatz 4 dieses Paragrafen nicht eingeschränkt werden – auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dies explizit wünscht. Eine Erweiterung ist jedoch möglich und entsprechende Aufgaben sowie Pflichten können dann im Verwaltervertrag aufgenommen werden.

Aufgaben und Pflichten eines WEG-Verwalters

  1. Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen.
  2. Führen der Beschlusssammlung.
  3. Umsetzung von Beschlüssen.
  4. Verwaltung der Finanzen der Wohnungseigentümergemeinschaft (siehe WEG-Eigenkonto).
  5. Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums.
  6. Pflicht zur Erhaltung des Immobilie.
  7. Verantwortung für den Geldverkehr sowie für das Forderungsmanagement und das Geltendmachen von Ansprüchen.
  8. Zuständigkeit für den gesamten Schriftverkehr der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  9. Wahrung von Fristen im Sinne der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  10. Erstellung von Zustimmungserklärungen.

Wer sich mit den Grundlagen der Hausverwaltung nach dem WEG nicht auskennt, kann leicht ausrutschen und Schiffbruch erleiden. Das gilt für Verwalter ebenso wie für Wohnungseigentümer

Im Rahmen der Hausverwaltung ist ein Verwalter auch immer gegenüber den Wohnungseigentümern auskunftspflichtig und muss auch deren Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen der WEG gewähren.

In Ergänzung zu den oben genannten Punkten ist der Verwalter stets auch verpflichtet, Eigentümern eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu ermöglichen und Auskünfte im Rahmen der Eigentümerversammlung zu erteilen. Ebenso muss er die Unterlagen der WEG sorgfältig bewahren und nach der Beendigung seiner Bestellung vollständig zurückgeben.